Mitgliedschaft
Bei der Zahlung der Mitgliedschaftsgebühr haben Sie die Wahl zwischen Überweisung auf unser Vereinskonto oder der Ausstellung einer Einzugsermächtigung.
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Satzung des MTC „Germania“ 1926 e.V.
1) Der Verein führt den Namen: MTC „Germania“ 1926 e. V. und hat seinen Sitz in Magdeburg . Der Verein ist Mitglied im LandesSportBund Sachsen-Anhalt und ist unter Nr. VR 10769 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2) Der Verein ist ein Sportverein zur ausschließlichen Förderung des Sports.
3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
– Förderung eines vielseitigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes in allen Altersklassen.
– Förderung des Kinder- und Jugendsports, des Breitensports, des Schulsports und des Leistungssports
– Ausbildung und Qualifizierung von Übungsleitern
– Durchführung von Veranstaltungen zur Entwicklung des Vereinslebens
– Beschaffung, Erhaltung und Pflege der Sportanlagen und der Sportgeräte
– die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Betätigung
– die Übernahme sozialer Verantwortung durch die Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in das gemeinschaftliche Sporttreiben
4) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
2) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereinswesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung und der Leistung von Aufbaustunden befreit.
3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
4) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Platz- und Hausordnung an.
1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Mitglieder unter 18 Jahren müssen ihr Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter ausüben.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, die Beitragsordnung und die Platz- und Hausordnung einzuhalten.
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Mitgliedsverhältnis auch in einer gemeldeten Wettkampfmannschaft ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufbaustunden zu erbringen. Die Bestellung einer Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Aufbaustunden ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten.
e) bei Wohnungswechsel oder Wechsel der E-Mail-Adresse innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand mitzuteilen.
f) an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
1) Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand bis zu einem Ausschluss bzw. der Streichung von der Mitgliederliste Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
2) Strafen kommen zur Anwendung bei:
– Wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes
– Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse
– Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens
– Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht
3) Folgende Strafen kommen nach Anhörung durch den Vorstand zur Anwendung
– Verwarnung
– befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen und/oder des Spielbetriebs
– Ordnungsgeld
– Verlust eines Vereinsamtes oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt
4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von der Schadensregulierung ein Ordnungsgeld verhängt werden.
1) Die Mitgliedschaft endet durch:
– schriftliche Austrittserklärung
– Ausschluss
– Tod
– Erlöschen des Vereins nach Auflösung
– die Streichung von der Mitgliederliste
2) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.
3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
– schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Platz- und Hausordnung oder von Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
– durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos, unehrenhaft oder grob unsportlich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
– mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen (außer Beiträgen) gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Eventuell dem Mitglied übergebene Schlüssel für das Betreten der Anlage sind zurück zu geben.
7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
8) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
Soweit der Verein personenbezogene Daten der Mitglieder oder Dritter weiter verarbeitet, befolgt er die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr und möglichst im 1. Quartal oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor dem Termin per Mail zu erfolgen. Mitglieder, die über keinen E-Mail-Anschluss verfügen oder diese Einladungsform nicht wünschen, haben dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Diese Mitglieder werden per Brief eingeladen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
3) Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall der Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen, wenn dies mindestens 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen. Bei Abstimmungen kommt es auf die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, da sie keine abgegebenen gültigen Stimmen sind. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Wahlen können als Blockwahl stattfinden.
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bzw. der gesetzlichen Vertreter beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Vierfünftelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bzw. der gesetzlichen Vertreter beschlossen werden.
6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.
7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1.1. Jahresbericht des Vorstandes
1.2. Kassenbericht zum Vorjahr
1.3. Bericht der Kassenprüfer
1.4. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
1.5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen soweit diese Satzung nichts anderes regelt
1.6. Erledigung eingegangener Anträge
1.7. Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
1.8. Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
1.9. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
1.10. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
1.11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
1.12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
2) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
6) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.
9) Aufgaben des Vorstandes:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Aufbaustunden, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe des einfachen jährlichen Mitgliedbeitrages beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.
3) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.
4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen als Einnahmen/Ausgabenrechnung.
1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer.
2) Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke verwenden darf.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangt werden, selbständig vorzunehmen.
3) Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren.
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.06.2021 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Beitragsordnung
Gemäß §5 der Satzung des MTC „Germania“ 1926 e.V. gilt folgende Beitragsordnung ab dem 01.01.2022 (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.06.2021)
- Erwachsene 200,– €
- Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige 120,– €
- Rentner 150,– €
- Kinder / Schüler und Jugendliche bis 18 Jahren 60,– €
- Familientarif 450,– €
(2 Erwachsene und 1 oder mehrere Kinder ohne eigenes Einkommen) - Jedes erwachsene Mitglied leistet 5 Arbeitsstunden, ersatzweise 10,– € pro nicht geleisteter Stunde. Termine und Einsätze werden rechtzeitig bekannt gegeben bzw. individuell abgesprochen.
Nachweise (Rente, Ausbildung, etc.) sind durch die Mitglieder unaufgefordert zu erbringen. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres auf das Vereinskonto einzuzahlen:
MTC Germania 1926 e.V.: IBAN: DE 75 810 800 00 0450 8968 00
BIC: DRESDEFF810 (Commerzbank AG Magdeburg)
Verwendungszweck: Name des Mitglieds
Für neue Mitglieder, die nach dem 01. August eines Jahres in den Verein eintreten,
wird der halbe Jahresbeitrag für das laufende Jahr angerechnet.
- Eine Benutzung der Tennisanlage allein durch Nichtmitglieder ist nicht gestattet.
- Gäste von Mitgliedern, die mit einem oder mehreren Mitgliedern auf der Tennisanlage spielen, haben pro Benutzungsstunde ein Gastspielgeld in Höhe von 10,– € zu zahlen. Das gilt auch für Familienangehörige von Vereinsmitgliedern.
Dauergästen wird keine Spielberechtigung erteilt. Die Bezahlung erfolgt auf unser Vereinskonto oder direkt bei einem Platzverantwortlichen bzw. einem Vorstandsmitglied. - Für Gäste von Mitgliedern stehen die Plätze außerhalb der im Trainings- und Belegungsplan festgelegten Zeiten zur Verfügung. An Wochenenden können Zeiten außerhalb des Wettkampfbetriebes genutzt werden.
- Gastspieler, die an Punktspielen teilnehmen, haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 60,– € zu zahlen.
- Pro Nutzung der Ballmaschine fällt ein Entgelt von 10,– € an.
Beate Bautz, Vorsitzende
Maike Theel, Schatzmeisterin